Wer darf professionelle Zahnaufhellung anbieten?
Wer professionelle Zahnaufhellung anbieten darf, hängt in Deutschland unter anderem davon ab, welches Bleachingprodukt verwendet wird und wie viel Wasserstoffperoxid das Produkt enthält oder während der Anwendung freisetzt.
Zusätzlich ist in Deutschland das Zahnheilkundegesetz (ZHG) wichtig. Für kosmetische Anbieter muss klar zwischen einer kosmetischen Zahnaufhellung und Tätigkeiten unterschieden werden, die zur Ausübung der Zahnheilkunde gehören.
Kosmetische Zahnaufhellung bis 0,1 % Wasserstoffperoxid
Zahnaufhellungs- und Zahnbleichmittel, die höchstens 0,1 % Wasserstoffperoxid enthalten oder freisetzen, fallen nach der EU-Kosmetikverordnung in die frei verfügbare kosmetische Kategorie. Solche Produkte können ohne Mitwirkung eines Zahnarztes angewendet werden. Auch die Bundeszahnärztekammer bestätigt diese Ausnahme ausdrücklich.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Kosmetikstudio automatisch alle Tätigkeiten rund um Zähne und Mund durchführen darf.
Gerade in Deutschland ist wichtig, die Grenze zur Zahnheilkunde einzuhalten.
Keine zahnmedizinische Diagnose stellen
Nach § 1 des deutschen Zahnheilkundegesetzes ist die berufsmäßige Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten grundsätzlich Teil der Zahnheilkunde.
Das Gesetz definiert dabei eine Krankheit sehr weit: Als Krankheit gilt jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer.
Als kosmetischer Anbieter darfst du deshalb keine zahnmedizinische Diagnose stellen.
Du solltest beispielsweise nicht zu einem Kunden sagen:
- „Du hast Karies.“
- „Du hast Parodontitis.“
- „Dein Zahnfleisch ist entzündet.“
- „Dein Zahnschmelz ist beschädigt.“
- „Dieser Zahn ist abgestorben.“
- „Diese Verfärbung wird durch eine Zahnerkrankung verursacht.“
Solche Feststellungen gehören zur zahnmedizinischen Diagnostik.
Auffälligkeiten erkennen darfst du – diagnostizieren nicht
Natürlich musst du vor einer kosmetischen Zahnaufhellung verantwortungsvoll beurteilen, ob du eine Behandlung durchführen möchtest.
Siehst du eine auffällige Stelle oder berichtet der Kunde beispielsweise über Schmerzen, starke Empfindlichkeit oder andere Beschwerden, musst du aber nicht selbst bestimmen, was die Ursache ist.
Eine geeignete Formulierung wäre beispielsweise:
„Ich sehe hier eine Auffälligkeit. Da ich keine zahnmedizinische Diagnose stellen darf, möchte ich die Zahnaufhellung heute nicht durchführen. Bitte lasse das zunächst von deinem Zahnarzt kontrollieren.“
Für kosmetische Anbieter ist deshalb eine einfache Regel sinnvoll:
Auffälligkeit erkennen → nicht diagnostizieren → Behandlung gegebenenfalls nicht durchführen → Zahnarzt empfehlen.
Eine gute Anamnese ist trotzdem wichtig
Dass du keine Diagnose stellen darfst, bedeutet nicht, dass du jeden Kunden ohne Vorprüfung behandeln solltest.
Vor einer professionellen kosmetischen Zahnaufhellung solltest du unter anderem nachfragen, ob der Kunde:
- Zahnschmerzen oder andere aktuelle Beschwerden hat;
- unter besonders empfindlichen Zähnen leidet;
- aktuell Probleme mit dem Zahnfleisch hat;
- kürzlich zahnärztlich behandelt wurde;
- Kronen, Veneers, Füllungen oder anderen Zahnersatz besitzt;
- bekannte Probleme im Mund- oder Zahnbereich hat;
- andere Kontraindikationen für das verwendete Produkt aufweist.
Bei Zweifeln sollte die Behandlung verschoben und zunächst eine Kontrolle beim Zahnarzt empfohlen werden.
Das ist besonders wichtig, weil beispielsweise Karies, Parodontalerkrankungen, undichte Restaurationen oder andere Probleme vor einer zahnärztlichen Bleachingbehandlung abgeklärt werden sollten.
Keine professionelle Zahnreinigung oder Zahnsteinentfernung anbieten
Für kosmetische Zahnaufheller in Deutschland ist noch eine andere Grenze wichtig.
Eine professionelle Zahnreinigung, Zahnsteinentfernung oder das Entfernen harter bzw. weicher Zahnbeläge sollte nicht als zusätzliche kosmetische Salonbehandlung angeboten werden.
Das Zahnheilkundegesetz nennt die Entfernung weicher und harter sowie klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge ausdrücklich als eine Tätigkeit, die ein Zahnarzt an entsprechend qualifiziertes Prophylaxepersonal delegieren kann.
Eine kurze Ausbildung zum „Zahnkosmetiker“ macht dich also nicht automatisch dazu berechtigt, selbstständig eine professionelle Zahnreinigung durchzuführen.
Vor einer kosmetischen Zahnaufhellung kann der Kunde selbstverständlich seine Zähne reinigen bzw. putzen. Eine zahnmedizinische professionelle Zahnreinigung oder Zahnsteinentfernung ist davon jedoch klar zu unterscheiden.
Eine Schulung macht dich nicht zum Zahnarzt
Eine professionelle Schulung zur Zahnaufhellung ist wichtig. Du lernst dort beispielsweise:
- den korrekten Umgang mit den Produkten;
- hygienisches Arbeiten;
- Schutz von Mund und Zahnfleisch;
- Kontraindikationen;
- Behandlungsablauf und Einwirkzeiten;
- realistische Erwartungen an das Ergebnis;
- wann du eine Behandlung besser nicht durchführst;
- wann du einen Kunden an einen Zahnarzt verweisen solltest.
Eine solche Schulung gibt dir jedoch keine zahnärztliche Diagnose- oder Behandlungsbefugnis.
Auch Bezeichnungen wie „Zahnkosmetiker“, „Dental-Kosmetiker“ oder Zertifikate privater Schulungsanbieter ersetzen keine zahnmedizinische Berufsqualifikation. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass entsprechende Bezeichnungen nicht geschützt sind.
Was gilt bei mehr als 0,1 % Wasserstoffperoxid?
Für Zahnaufhellungsprodukte, die mehr als 0,1 % und höchstens 6 % Wasserstoffperoxid enthalten oder freisetzen, gelten wesentlich strengere europäische Vorschriften.
Diese Produkte dürfen nur an Zahnärzte abgegeben werden. Bei jedem neuen Anwendungszyklus muss die erste Anwendung durch einen Zahnarzt erfolgen oder unter dessen direkter Aufsicht, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Produkte dieser Kategorie dürfen außerdem nicht bei Personen unter 18 Jahren verwendet werden.
Ein Kosmetikstudio darf daher beispielsweise kein 6%iges Wasserstoffperoxidgel eigenständig verwenden, als wäre es ein frei verwendbares kosmetisches Bleachingprodukt.
„Peroxidfrei“ bedeutet nicht automatisch 0 % Wasserstoffperoxid
Bei Bleachingprodukten solltest du nicht nur darauf achten, ob Hydrogen Peroxide wörtlich in der Inhaltsstoffliste steht.
Die gesetzlichen Grenzwerte gelten für Wasserstoffperoxid, das im Produkt enthalten ist oder während der Anwendung freigesetzt wird.
Deshalb ist eine Werbeaussage wie „peroxidfrei“ allein keine ausreichende Grundlage, um zu beurteilen, unter welche gesetzliche Kategorie ein Bleachingprodukt fällt.
Außerdem bedeutet „ohne Wasserstoffperoxid“ nicht automatisch, dass mit dem Produkt jede denkbare Behandlung erlaubt ist. Auch bei anderen Wirkstoffen müssen die Produktvorschriften eingehalten werden und die Tätigkeit darf nicht in zahnmedizinische Diagnostik oder Behandlung übergehen.
Nur geeignete und korrekt gekennzeichnete Produkte verwenden
Als professioneller Anbieter solltest du ausschließlich Produkte verwenden, die für den vorgesehenen kosmetischen Zweck geeignet sind und entsprechend den Herstellerangaben angewendet werden.
Achte insbesondere auf:
- Inhaltsstoffe;
- Anwendungshinweise;
- Warnhinweise und Kontraindikationen;
- vorgesehene Einwirkzeit;
- Haltbarkeitsdatum;
- vorgeschriebene Lagerbedingungen;
- gegebenenfalls den angegebenen Gehalt an enthaltenem oder freigesetztem Wasserstoffperoxid.
Verwende Bleachingprodukte nicht stärker, länger oder häufiger als vom Hersteller vorgesehen.
Keine medizinischen Versprechen machen
Auch bei der Werbung solltest du kosmetische Zahnaufhellung klar als ästhetische bzw. kosmetische Behandlung darstellen.
Vermeide Aussagen, die den Eindruck vermitteln, dass du Zahn- oder Mundkrankheiten diagnostizierst oder behandelst.
Formulierungen wie:
„Kosmetische Zahnaufhellung zur optischen Aufhellung natürlicher Zähne“
passen deshalb deutlich besser zu einem kosmetischen Angebot als medizinisch klingende Heil- oder Behandlungsaussagen.
Wie handhabt X-treme Smile Produkte mit Wasserstoffperoxid?
X-treme Smile unterscheidet zwischen regulären professionellen Bleachingprodukten und Produkten, für die zusätzliche gesetzliche Anforderungen gelten.
Für Produkte mit einer Wasserstoffperoxidkonzentration oberhalb der frei verfügbaren kosmetischen Grenze verlangen wir innerhalb der EU die entsprechenden beruflichen Nachweise. Bei deutschen Kunden kann daher ein Nachweis erforderlich sein, dass der Käufer als Zahnarzt zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit berechtigt ist.
Für kosmetische Bleachingprodukte bleibt eine fundierte Schulung ebenfalls wichtig. In einer guten Ausbildung lernst du niet nur, wie du eine Behandlung ausführst, sondern auch, wo die Grenzen deiner Tätigkeit liegen.
Kurz zusammengefasst
Für kosmetische Zahnaufheller in Deutschland gilt:
Kosmetische Zahnaufhellungsprodukte bis maximal 0,1 % enthaltenem oder freigesetztem H₂O₂ können ohne Mitwirkung eines Zahnarztes angewendet werden.
Gleichzeitig gilt:
Keine zahnmedizinische Diagnose stellen, keine Erkrankungen behandeln und keine selbstständige professionelle Zahnreinigung oder Zahnsteinentfernung durchführen. Bei auffälligen Zähnen, Beschwerden oder Unsicherheit sollte die kosmetische Behandlung nicht durchgeführt und der Kunde zunächst an einen Zahnarzt verwiesen werden.

